Unternehmensrestrukturierung nach der Restrukturierungsordnung

(Achtung derzeit noch Ministerialentwurf – tritt voraussichtlich mit Mitte Juli in Kraft, Änderungen sind noch möglich)

Voraussetzungen:

Ziel des Restrukturierungsverfahrens ist es dem Schuldner die Restrukturierung zu ermöglichen um die Insolvenz abzuwenden und die Bestandfähigkeit sicherzustellen. Die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens setzt die wahrscheinliche Insolvenz des Schuldners voraus. Wahrscheinliche Insolvenz liegt vor, wenn der Bestand des Unternehmens des Schuldners ohne Restrukturierung gefährdet wäre; dies ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Eigenmittelquote 8% unterschreitet und die fiktive Schuldentilgungsdauer 15 Jahre übersteigt. Es sind auch Einleitungshindernisse vorgesehen. So kann ein Restrukturierungsverfahren nicht eingeleitet werden, wenn ein solches oder ein Sanierungsverfahren vor weniger als sieben Jahren eingeleitet wurde.

Antragstellung:

Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Dem Antrag auf Einleitung des Restrukturierungsverfahrens sind ein Restrukturierungsplan oder ein Restrukturierungskonzept, ein Vermögensverzeichnis und ein Finanzplan für die folgenden 90 Tage (oder den längeren Zeitraum der Vollstreckungssperre), sowie vier Jahresabschlüsse anzuschließen. In diesen Unterlagen hat der Schuldner darzulegen, dass mit dem Restrukturierungskonzept die Bestandfähigkeit des Unternehmens erreicht werden kann.

Restrukturierungsbeauftragter:

Das Gericht hat unter Bestimmten Voraussetzungen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn eine Vollstreckungssperre von Gericht verhängt werden soll und die Bestellung für die Wahrung der Parteieninteressen notwendig ist oder wenn zu erwarten oder zu befürchten ist, dass der Schuldner, die ihn treffenden Obliegenheiten verletzen wird. Für die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten hat das Gericht dem Schuldner aufzutragen, binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen angemessenen Kostenvorschuss zur Deckung der Anlaufkosten zu erlegen.

Eigenverwaltung des Schuldners:

Der Schuldner behält im Restrukturierungsverfahren ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über seine Vermögenswerte und den täglichen Betrieb seines Unternehmens. Eingeschränkt ist der Schuldner durch die Befugnisse des Restrukturierungsbeauftragten Im Verhältnis zu Dritten ist der Restrukturierungsbeauftragte zu allen Rechtshandlungen befugt, welche die Erfüllung der mit seinen Aufgaben verbundenen Obliegenheiten mit sich bringt.

Vollstreckungssperre:

Um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan zu erleichtern, kann das Gericht im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen.

Einschränkung der Möglichkeit der Kündigung von Verträgen:

Um die Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan zu erleichtern, kann das Gericht im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens anordnen, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen.

Restrukturierungsplan:

Der vom Schuldner vorzulegende Restrukturierungsplan hat uA folgendes zu enthalten:

  • • Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners, insbesondere eine Auflistung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Schuldners zum Zeitpunkt der Antragstellung, einschließlich einer Bewertung der Vermögenswerte;
  • • die Anzahl der Arbeitnehmer und deren Tätigkeitsbereiche;
  • • eine Beschreibung der Ursachen und des Umfangs der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners;
  • • die betroffenen Gläubiger und ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen so-wie den Gesamtbetrag der Forderungen, der die bis zum Tag der Vorlage des Plans angefallenen Zinsen enthält; zu umfassen.
  • • Die Zuordnung der betroffenen Gläubiger zu den einzelnen, im Gesetz definierten Gläubigerklassen. Die vom Restrukturierungsplan nicht betroffenen Gläubiger, sind zu benennen oder zu beschreiben.
  • • Darstellung der Bedingungen des Restrukturierungsplans, insbesondere die vorgeschlagenen Restrukturierungsmaßnahmen die vorgeschlagene Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen; die Modalitäten der Benachrichtigung und Anhörung der im Unternehmen errichteten Organe der Belegschaft (§ 75 Z 2 IO) und der Arbeitnehmervertreter;
  • • Darstellung der allgemeinen Auswirkungen auf die Arbeitsplätze, wie Kündigungen, Kurzarbeitsregelungen oder Ähnliches;
  • • Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Laufzeit der Restrukturierungsmaßnahmen, aus der sich ergibt, wie die für die Umsetzung des Restrukturierungsplans notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan)
  • • Darstellung von zur Umsetzung des Restrukturierungsplan bereitgestellter neuer finanzieller Unterstützung, die als Teil des Restrukturierungsplans vorgesehen ist (neue Finanzierung), so-wie die Gründe, aus denen die Finanzierung für die Umsetzung dieses Plans erforderlich ist;
  • • Darlegung der Gründe, aus denen der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindern oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigen und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleisten wird, in Form einer Fortbestehensprognose, die von der Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans abhängig sein kann (bedingte Fortbestehensprognose), und der notwendigen Voraussetzungen für den Erfolg des Plans.
  • • Vergleich mit den Szenarien der Insolvenzordnung.
  • • Dem Plan ist eine Liste der betroffenen Gläubiger mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen anzuschließen.

Wirkungen des Restrukturierungsplans:

Über die Annahme des Restrukturierungsplans ist sodann im Rahmen einer von Gericht anzuberaumenden Tagsatzung abzustimmen. Der Restrukturierungsplan ist von Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der vom Gericht bestätigte Restrukturierungsplan ist für alle im Restrukturierungsplan genannten betroffenen Gläubiger verbindlich. Gläubiger, die an der Annahme des Restrukturierungsplans nicht beteiligt waren, werden vom Plan nicht beeinträchtigt. Dies gilt nicht für Gläubiger, die sich trotz Übermittlung des Plans oder trotz Ladung zur Restrukturierungsplantagsatzung am Verfahren nicht beteiligten. Ein wesentlicher Unterschied zur Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung oder der Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens) liegt darin, dass der Restrukturierungsplan, anders als der Sanierungsplan keinen gesetzlich normierten „Schuldenschnitt“ vorsieht. Ein solcher müsste gesondert mit den Gläubigern ausgehandelt werden. Das primäre Ziel ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen.

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Restrukturierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.