Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Allgemeines:
Ein wesentlicher Unterschied zur Unternehmensreorganisation besteht darin, dass der Sanierungsplan, anders als der Restrukturierungssplan, ein gesetzlich normiertes Prozedere für einen „Schuldenschnitt“ darstellt. Das primäre Ziel des Reorganisationsverfahrens ist es dem Unternehmen Zeit für die notwendigen Restrukturierungsmaßnahmen zu verschaffen. Ziel des Sanierungsverfahrens ist es dagegen durch einen Schuldenschnitt den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Man unterscheidet Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters und Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der Sanierung im Rahmen des Konkursverfahrens (siehe dazu unter Punkt 3.)
Antragstellung:
Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist qualifiziert vorzubereiten. Zuständig ist jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Auch das Sanierungsverfahren ist qualifiziert vorzubereiten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag ist ein Sanierungsplan vorzulegen, in dem den Insolvenzgläubigern angeboten wird, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans mindestens 30% der Forderungen zu zahlen. Weiters ist vorzulegen
- • ein genaues Vermögensverzeichnis;
- • eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand, in der die Bestandteile des Vermögens auszuweisen und zu bewerten und die Verbindlichkeiten mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen und aufzugliedern sind (Status);
- • eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage, aus der sich ergibt, wie die für die Fortführung des Unternehmens und die Bezahlung der Masseforderungen notwendigen Mittel aufgebracht und verwendet werden sollen (Finanzplan), und
- • die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre.
Im Antrag selbst ist darzustellen
- • wie die zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Mittel aufgebracht werden sollen,
- • welche und wie viele Beschäftigte bzw. welche Organe es im Unternehmen gibt
- • welche zur Erfüllung des Sanierungsplans nötigen Reorganisationsmaßnahmen, insbesondere Finanzierungsmaßnahmen notwendig sind.
Sanierungsverwalter:
Das Gericht hat eine geeignete Person zum Sanierungsverwalter zu bestellen unter dessen Aufsicht das Unternehmen fortbetrieben wird. Seine Stellung ähnelt der eines Restrukturierungsbeauftragten. Der Sanierungsverwalter ist dabei kontrollierend tätig und ist im Regelfall nicht in das Tagesgeschäft eingebunden. Der Schuldner ist bei Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen.
Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der von bestimmten Verträgen nach der Insolvenzordnung (§§ 23 bis 25 IO). Der Schuldner muss aber auch eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.
Darüber hinaus kann das Gericht dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Zu den Aufgaben des Sanierungsverwalters gehört die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und die Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners sowie die Ausgaben für dessen Lebensführung. Darüber hinaus hat der Sanierungsverwalter spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung, sofern keine gesonderte erste Gläubigerversammlung stattfindet, bis zur Berichtstagsatzung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und darüber zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, der Sanierungsplan erfüllbar ist und ob Gründe zur Entziehung der Eigenverwaltung vorliegen.
Sanierungsplan:
Den Insolvenzgläubigern muss von Unternehmen angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 30,00 % der Forderungen zu betragen.
Der Antrag ist unzulässig
- • solange der Schuldner flüchtig ist;
- • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
- • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
- • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt;
- • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.
Annahme des Sanierungsplans
Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).
Wirkung des Sanierungsplans
Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen, von Gericht bestätigt und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.
Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.