Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und Sanierung im Rahmen eines Konkursverfahrens

Allgemeines:

Hier unterscheidet sich im Wesentlichen die Nomenklatur. Im Sanierungsverfahren wird ein Sanierungsverwalter bestellt. Im Konkursverfahren erfüllt diese Funktion des Masseverwalter. Zuständig ist auch in diesem Fall jenes Landesgericht (als Handelsgericht) in dessen Sprengel der Sitz des Unternehmens liegt. Beide Verfahrensarten werden gerne unter dem Überbegriff Insolvenzverfahren zusammengefasst. In beiden Verfahren kann das Unternehmen unter der Kontrolle des Sanierungsverwalters oder des Masseverwalters fortbetrieben werden. Die Eigenverwaltung ist dem Schuldner bei diesen Verfahrensarten entzogen. Rechtshandlungen des Schuldners sind daher ohne Genehmigung des Sanierungsverwalters/Masseverwalters Dritten gegenüber unwirksam.

Antragstellung:

Der Schuldner kann bereits zugleich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen. Im Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Ist der Sanierungsplan zulässig, so kann (im Konkursverfahren) mit der Verwertung der Masseaktiva zugewartet werden.

Sanierungsplan:

Den Insolvenzgläubigern muss bei Unternehmern angeboten werden, die Quote innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens 20,00 % der Forderungen zu betragen.

Der Antrag ist unzulässig

  • • solange der Schuldner flüchtig ist;
  • • wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist;
  • • solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat;
  • • wenn der Inhalt des Vorschlags gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder
  • • wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient oder wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind.

Über den Sanierungsplan ist innerhalb der Sanierungsplantagsatzung abzustimmen. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit des anwesenden Kapitals und die Mehrheit der anwesenden Köpfe (Doppelte Mehrheit).

Wirkung des Sanierungsplans

Wird der Sanierungsplan von den Gläubigern angenommen und liegen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sanierungsplan von Gericht zu bestätigen. Mit Erfüllung des abgeschlossenen Sanierungsplans wird der Schuldner von den darüberhinausgehenden Forderungen befreit.

Wir begleiten und unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung, Antragstellung und während der Abwicklung des Sanierungsplans und erarbeiten mit Ihnen maßgeschneiderte Konzepte.